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§ 19 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgRettG – Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 finden sowohl auf die Träger des Rettungsdienstes als auch auf die nach den §§ 10, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 3 mit Vollzugsaufgaben Beauftragten Anwendung.

(2) Die Durchführung der Rettungsdiensteinsätze und deren Abwicklung sind zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang dürfen personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für die

  1. 1.

    Durchführung eines Einsatzes,

  2. 2.

    medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten,

  3. 3.

    Abrechnung eines Rettungseinsatzes,

  4. 4.

    Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität des Rettungsdienstes,

  5. 5.

    Bearbeitung von Beschwerden oder

  6. 6.

    statistischen Zwecke

erforderlich ist.

(3) In den integrierten Regionalleitstellen und der zentralen Koordinierungsstelle dürfen für die Annahme von Einsatzforderungen und die Weitergabe von Einsatz- und Beförderungsaufträgen sowie bei Notrufen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Diese Daten sowie die Aufzeichnungen von Anrufen auf Tonträgern sind spätestens nach einem halben Jahr zu löschen. Dies gilt nicht, solange die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder die Beweisführung in verwaltungs-, zivil-, straf- oder personalrechtlichen Verfahren benötigt werden.

(4) Zur Geltendmachung von Gebührenansprüchen dürfen personenbezogene Daten in Bezug auf den Gebührenschuldner oder sonstige zur Erstattung verpflichtete Personen erhoben und verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Name und Anschrift des Krankenversicherers oder anderweitig Ersatzpflichtiger,

  6. 6.

    Grund des Rettungsdiensteinsatzes sowie

  7. 7.

    Höhe und Art der Ansprüche.

(5) Für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung dürfen notwendige personenbezogene Daten der im Rettungsdienst einzusetzenden Personen im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Beruf,

  6. 6.

    Datum des Eintritts in die Feuerwehr, den Hilfsdienst oder des Beginns der Beschäftigung bei den Krankenhausträgern und sonstigen am Rettungsdienst beteiligten Verwaltungshelfern,

  7. 7.

    Name der Feuerwehreinheit, des Hilfsdienstes oder des am Rettungsdienst beteiligten Arbeitgebers,

  8. 8.

    die im Rettungsdienst ausgeübte Funktion,

  9. 9.

    Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,

  10. 10.

    besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,

  11. 11.

    Angaben über die Erreichbarkeit und

  12. 12.

    Beschäftigungsstelle.

(6) Die Daten nach Absatz 5 können für die nach diesem Gesetz erstellten Rettungsdienstpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Beruf und Funktion im Rettungsdienst sowie

  5. 5.

    Angaben über die Erreichbarkeit.

(7) Dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium werden in anonymisierter Form Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Landesrettungsdienstplanes und für statistische Zwecke erteilt. Die für die Qualitätssicherung benötigten Daten sind zu anonymisieren, auszuwerten und für eine zentrale Auswertung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind den beteiligten Kostenträgern Auskünfte zur Kostenberechnung in Form von personenbezogenen Daten und medizinischen Daten nach § 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erteilen.

(8) Personen oder Stellen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur im Rahmen des Übermittlungszwecks verwenden.

(9) Die im Rettungsdienst tätigen Personen dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Eine Offenbarung ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, der Betroffene eingewilligt hat oder eine Ärztin oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

(10) Die nach § 10 oder § 11 Abs. 2 mit Vollzugsaufgaben Beauftragten haben den Trägern des Rettungsdienstes in anonymisierter Form die für die Planung, Organisation, Durchführung und Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.