Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgRettG – Organisation

(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals durch den Träger des Rettungsdienstes zu benennen. Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstbereiches ist insbesondere verantwortlich für die

  1. 1.

    fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung,

  2. 2.

    Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals und

  3. 3.

    jährliche Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems.

(2) Die Leitung des Rettungsdienstbereiches kann für jeden Notarztstandort eine ärztliche Leiterin oder einen ärztlichen Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals (Notarztstandortleiterin oder Notarztstandortleiter) benennen. Die ärztliche Leitung des Notarztstandortes hat für den Einsatz fachlich qualifizierten notärztlichen Personals Sorge zu tragen.

(3) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschriebenen Aufgabe kann die Ärztliche Leitung bei Einsätzen der Notfallrettung vom aufnehmenden Krankenhaus die für die Qualitätssicherung erforderlichen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten sowie sonstige erforderliche Daten von Patientinnen und Patienten verlangen. Das aufnehmende Krankenhaus hat die hierzu angeforderten Daten an die Ärztliche Leitung zu übermitteln.