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§ 11 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgRettG – Zentrale Koordinierungsstelle

(1) Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. Diese koordiniert den Einsatz von Luftrettungsmitteln zur Beförderung von Patientinnen und Patienten aus einer Behandlungseinrichtung in eine andere, wenn die Beförderung aufgrund medizinischer Indikation mit einem Luftrettungsmittel unter ärztlicher Begleitung durchzuführen ist.

(2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. § 10 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.