§ 87 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 8 – Schlussvorschriften
§ 87 BbgPolG – Verwaltungsabkommen
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,
- 1.
Abkommen mit den Bundesländern über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung,
- 2.
Abkommen mit der Bundesregierung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und
- 3.
Abkommen mit der Bundesregierung über die Bereitschaftspolizei abzuschließen.