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§ 85 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte → Abschnitt 3 – Polizeibeiräte

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 BbgPolG – Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    Zahl der Beiräte,

  2. 2.

    Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,

  3. 3.

    Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,

  4. 4.

    Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.