§ 85 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 7 – Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte → Abschnitt 3 – Polizeibeiräte
§ 85 BbgPolG – Verordnungsermächtigung
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
- 1.
Zahl der Beiräte,
- 2.
Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
- 3.
Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
- 4.
Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.