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§ 77 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte → Abschnitt 2 – Zuständigkeit der Polizei

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 BbgPolG – Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Land Brandenburg Amtshandlungen vornehmen:

  1. 1.

    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

  2. 2.

    in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

  4. 4.

    zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten sowie

  5. 5.

    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist das Polizeipräsidium unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Brandenburg. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidiums. Das Polizeipräsidium ist ihnen gegenüber insoweit weisungsbefugt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und für Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen von Bediensteten ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zustimmt.