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§ 69 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Zwang → Abschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BbgPolG – Sprengmittel und Explosivmittel

(1) Sprengmittel und Explosivmittel dürfen gegen Personen grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2) Ausnahmsweise dürfen Explosivmittel zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus (§ 28a Absatz 1) durch Spezialeinheiten gegen Personen nur in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a angewendet werden, wenn

  1. 1.

    diese Personen Kriegswaffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengmittel mit sich führen,

  2. 2.

    andere Waffen erfolglos angewendet sind oder deren Gebrauch offensichtlich keinen Erfolg verspricht und

  3. 3.

    eine Gefährdung Unbeteiligter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,

  1. 1.

    um zu töten oder fluchtunfähig zu machen,

  2. 2.

    gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind,

  3. 3.

    gegen Personen in einer Menschenmenge.

(4) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung.