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§ 65 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Zwang → Abschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BbgPolG – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.

    Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll oder

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.