§ 61 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 4 – Zwang → Abschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 61 BbgPolG – Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Distanz-Elektroimpulsgerät sowie Explosivmittel zugelassen. Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig von einem festen Mantel umgeben sind.