§ 2 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 2 BbgPolG – Verhältnis zu anderen Behörden
Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.