§ 59 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
§ 59 BbgNRG – Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.