Gesetze

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§ 58 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNRG
Referenz: 403-1
Abschnitt: Abschnitt 12 – Wild abfließendes Wasser
 

§ 58 BbgNRG – Anzeigepflicht

Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben, ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.