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§ 50 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNRG
Referenz: 403-1
Abschnitt: Abschnitt 10 – Duldung von Leitungen
 

§ 50 BbgNRG – Entschädigung

(1) Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(2) Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen. Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.