§ 21 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
§ 21 BbgNRG – Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich
- 1.für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
- 2.für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,
- 3.soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen und
- 4.wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.