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§ 21 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNRG
Referenz: 403-1
Abschnitt: Abschnitt 4 – Fenster- und Lichtrecht
 

§ 21 BbgNRG – Ausnahmen

Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
  2. 2.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,
  3. 3.
    soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen und
  4. 4.
    wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.