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§ 8 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgNiRSchG – Grundrechtseinschränkung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.