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§ 2 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgNiRSchG – Rauchverbot

(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen

  1. 1.

    öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),

  2. 2.

    Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),

  3. 3.

    Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),

  4. 4.

    Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),

  5. 5.

    Hochschulen (§ 3 Nr. 5),

  6. 6.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),

  7. 7.

    Heimen (§ 3 Nr. 7),

  8. 8.

    öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.

(3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.