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§ 8 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutzausweisungen → Unterabschnitt 1 – Schutzgebiete

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgNatSchAG – Allgemeine Vorschriften (zu § 22 Absatz 1 BNatSchG)

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Nationalen Naturmonument, durch Rechtsverordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden. Auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 und auf Verfügungen nach § 11 Satz 1 finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

(2) Die Gemeinden können innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes auch durch Satzung unter Schutz stellen. Die Festsetzungen in den Satzungen gehen entsprechenden Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung geschützter Landschaftsbestandteile vor. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe nach Satz 1 als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

(4) Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate und Naturparke sind durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten.