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§ 42 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 BbgNatSchAG – Fortgeltung von Rechtsverordnungen

(1) Die aufgrund des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Soweit in ihnen auf § 73 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, Bezug genommen wird, gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.

(2) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltdes Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 des Umweltdes Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bei Inkrafttreten des Umweltdes Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts geltenden Fassung erlassenen Vorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Für die Durchführung der weitergeltenden Vorschriften gelten die §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie die §§ 65 und 68 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeitsvorschriften für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 8 Absatz 1 nach der aufgrund des § 30 Absatz 4 erlassenen Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden; § 39 Absatz 2 Nummer 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach § 19 der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159) erlassen oder nach Artikel 8 des Umweltdes Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts übergeleitet worden sind, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Für ihre Durchführung gelten § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 Absatz 1.

(4) Soweit in den nach den Absätzen 1 bis 3 fortgeltenden Rechtsverordnungen auf außer Kraft getretene oder tretende Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes oder die entsprechenden aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften an deren Stelle.