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§ 33 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Behördlicher und ehrenamtlicher Naturschutz, Zuständigkeiten → Unterabschnitt 1 – Behörden und Naturschutzfonds

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgNatSchAG – Naturschutzfonds

(1) Unter dem Namen "Naturschutzfonds Brandenburg" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat den Zweck,

  1. 1.

    Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführen, zu fördern oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen nach § 3 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes abzuschließen,

  2. 2.

    den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die Eingriffsregelung vorzunehmen oder zu unterstützen,

  3. 3.

    Grundstücke, die für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die Erholung besonders geeignet sind, zu erwerben, langfristig zu pachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch andere geeignete Träger zu fördern,

  4. 4.

    die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der modellhaften Neuanpflanzung von Alleen zu fördern,

  5. 5.

    richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuzeichnen und

  6. 6.

    Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz durchzuführen.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 aus

  1. 1.

    dem Ertrag des Stiftungsvermögens,

  2. 2.

    zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, insbesondere der Ersatzzahlung nach § 6 dieses Gesetzes und § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Zweck der Zuweisungen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 nicht entgegensteht,

  3. 3.

    Zuwendungen Dritter, insbesondere Erträgnissen von Lotterien, Ausspielungen, Veranstaltungen, Sammlungen sowie Spenden.

(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung, unbebaute landeseigene Grundstücke, die für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erworben oder sonst übertragen wurden und durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium verwaltet werden, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg zu übertragen. Die Stiftung ist sachlich von der Zahlung der Kosten (Gebühren und Auslagen) befreit, die die Gerichte für die Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch erheben. Die übertragenen Grundflächen sind ihrer Zweckbestimmung gemäß zu erhalten.

(5) Der Naturschutzfonds Brandenburg wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seiner Vertretung und je einer Person des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums, des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums sowie einer Person aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages, zwei Personen des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde, einer von den vom Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen gemeinsam vorgeschlagenen Person, einer von den landesweit tätigen allgemeinen Verbänden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gemeinsam vorgeschlagenen Person und einer Person der kommunalen Spitzenverbände Brandenburgs. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung übernimmt den Vorsitz. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Die Nichtbesetzung von Plätzen im Stiftungsrat hat keine Auswirkung auf dessen Beschlussfähigkeit. Bei Abstimmungen im Stiftungsrat gibt im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme der oder des Stiftungsratsvorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministerium sowie dem Benehmen der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtages bedarf.

(7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.

(8) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Naturwacht beim Naturschutzfonds Brandenburg haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 und 6 die Befugnisse von Naturschutzhelfern und -helferinnen nach § 34 Absatz 2 Satz 2.