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§ 27 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgNatSchAG – Enteignung (zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,

  1. 1.

    die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen,

  2. 2.

    auf denen sich ein Naturdenkmal befindet,

  3. 3.

    um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen oder

  4. 4.

    um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen.

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.