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§ 10 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutzausweisungen → Unterabschnitt 1 – Schutzgebiete

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgNatSchAG – Verfahren zur Ausgliederung von Flächen (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

Bei der Änderung einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet durch Ausgliederung von Flächen aus dem geschützten Gebiet (Ausgliederungsverfahren) entfallen die Beteiligung und die öffentliche Auslegung nach § 9 Absatz 1 und 2, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplans oder von städtebaulichen Satzungen zur Festsetzung einer baulichen Nutzung (Satzungen nach den §§ 8, 9, 10, 12, 34 Absatz 4, § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses des Flächennutzungsplans oder der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen. Die Festsetzungen der städtebaulichen Satzung haben mit dem Eintritt der Rechtsverbindlichkeit Vorrang vor den entgegenstehenden Regelungen der Rechtsverordnung, wenn die zuständige Naturschutzbehörde den Antrag auf Ausgliederung zuvor genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.