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§ 7 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten.

(2) Für Tätigkeiten und Aufgaben, die von einer ehemaligen Ministerpräsidentin oder einem ehemaligen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit dem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident wahrgenommen werden, können Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt und Ersatz für Aufwendungen gewährt werden. Bei einer Dauer des Amtsverhältnisses von weniger als fünf Jahren können die Leistungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei einer Dauer von bis zu zehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, die Landesregierung.

(3) Das Amtsverhältnis einer Ministerin oder eines Ministers endet durch Tod, mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt. Eine Entlassung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung des Rücktritts erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzuführen.