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§ 5 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgMinG – Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses zur Amtsverschwiegenheit über solche amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder von der Landesregierung beschlossen worden ist. Ohne Genehmigung der Landesregierung dürfen über geheimzuhaltende Angelegenheiten keine Erklärungen abgegeben werden.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeuginnen oder Zeugen oder als Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeugin oder Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(3) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung ist am Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen.