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§ 15 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Zusammentreffen von Bezügen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgMinG – Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderem Einkommen

(1) Die Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung werden nur insoweit gezahlt, als sie

  1. 1.

    das daneben erzielte Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) und Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie

  2. 2.

    das daneben bezogene Ruhegehalt oder Übergangsgeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung

übersteigen. Beim Zusammentreffen von Amtsbezügen mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf § 3 Absatz 3 sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Amtsbezüge ruhen neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den die Amtsbezüge und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.