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§ 11 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgMinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die die Berechtigten ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten haben, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt:

  1. 1.

    für die ersten drei Monate in Höhe der Amtsbezüge und

  2. 2.

    für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt (§§ 12 oder 13) werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(4) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.