§ 10 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Versorgung
§ 10 BbgMinG – Allgemeines
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4. § 8 Absatz 5 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag entsprechend.