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§ 8 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 8 BbgMFG – Rückbürgschaften

Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen gewähren. Für diesen Zweck können auch Darlehen oder Zuschüsse für Haftungsfonds von Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt werden.