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§ 11 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 11 BbgMFG – Mittelstandsbericht

Das zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode und dem Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vor der Haushaltsberatung über den Stand der Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft und der freien Berufe. Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen.