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§ 2 BbgMeldeG
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMeldeG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgMeldeG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus verarbeiten die Meldebehörden für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus den öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen im Melderegister die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt sowie die erforderlichen Hinweise zum Nachweis der Richtigkeit.