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§ 6 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgLWahlG – Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

(2) Eine im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.