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§ 52 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 52 BbgLWahlG – Wahlkosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen, Bundestagswahlen, Kommunalwahlen oder Volksentscheiden mit Wahlen zum Landtag werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je wahlberechtigter Person erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte

1.bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,50 Euro je wahlberechtigter Person,
2.über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,45 Euro je wahlberechtigter Person und
3.über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,40 Euro je wahlberechtigter Person.

Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je wahlberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.