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§ 42 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 42 BbgLWahlG – Zuständigkeit

Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.