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§ 41 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 41 BbgLWahlG – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch

  1. 1.

    Verzicht,

  2. 2.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  3. 3.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  4. 4.

    Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit,

  5. 5.

    Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,

  6. 6.

    Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg,

  7. 7.

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Teilorganisation derselben oder rechtskräftiges Verbot der politischen Vereinigung, der sie oder er angehört (§ 45),

  8. 8.

    Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Artikel 18 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird entschieden

  1. 1.

    im Falle der Nummer 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung,

  2. 2.

    in den Fällen der Nummern 2, 5 und 7 sowie im Falle der Nummer 4, soweit nicht der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch den Landtag im Wahlprüfungsverfahren.

In den Fällen der Nummern 3, 6 und 8 sowie der Nummer 4, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, wird der Verlust des Mandates der betroffenen Person unverzüglich durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages mitgeteilt.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die oder der ihren oder seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, erklärt wird. Die notariell abgegebene Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.