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§ 39 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Besondere Vorschrift für Nachwahlen

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 BbgLWahlG – Nachwahl

(1) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender in einem Wahlkreis nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor dem Beginn der Wahlhandlung, so ist die Wahl im Wahlkreis von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter abzusagen und eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl unterbleibt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erst nach dem Beginn der Wahlhandlung festgestellt werden oder die Wahl in dem Wahlkreis nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung abgesagt werden kann.

(2) Kann die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, so sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl in diesem Wahlkreis oder in diesem Wahlbezirk ab, und es findet gleichfalls eine Nachwahl statt.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt den Tag der Nachwahl fest. Der Tag der Nachwahl darf höchstens sechs Wochen nach der Hauptwahl liegen. Im Falle des Absatzes 1 kann die Nachwahl am Tage der Hauptwahl stattfinden.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

(5) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.