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§ 30 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgLWahlG – Zulassung der Wahlvorschläge (1)

(1) Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind.

Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter beschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisbewerbenden, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerbende und Landeslisten) spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -

Vom 23. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 30)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 - wird folgende Entscheidungsformel bekannt gemacht:

  1. "1.

    § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und ist nichtig.

  2. 2.

    § 25 Abs. 3 Satz 7 und § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) sind nichtig."

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg Gesetzeskraft.