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§ 28 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgLWahlG – Änderung von Wahlvorschlägen.

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die oder der Bewerbende stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.