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§ 25 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgLWahlG – Aufstellung der Bewerbenden (1)

(1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung können nur Bewerbende benannt werden, die in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden sind.

(2) Wahlkreisbewerbende können gewählt werden

  1. 1.

    in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Wahlkreisversammlung),

  2. 2.

    in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder

  3. 3.

    in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Landesversammlung).

(3) Landeslistenbewerbende sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen. Frauen und Männer sollen gleichermaßen bei der Aufstellung der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung

  1. 1.

    die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,

  2. 2.

    die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Männer reservierten Listenplätze der Landesliste und

  3. 3.

    aus welcher der beiden Listen der erste Listenplatz der Landesliste besetzt wird.

Die geschlechterparitätische Landesliste wird abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den beiden Listen (Satz 3 Nummer 1 und 2) gebildet. Ist bei der geschlechterparitätischen Bildung der Landesliste nur eine der beiden in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Listen erschöpft, so kann auf der Landesliste nur noch eine weitere Person aus der anderen Liste benannt werden. Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personenstandsgesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, für welche der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Listen sie sich um einen Listenplatz bewerben wollen. Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen.

(4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

(5) Die Bewerbenden und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden und die Feststellung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der Erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landsliste einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(7) Die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen dürfen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(8) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien oder politischen Vereinigungen vorbehalten. Eine Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 3 ist unzulässig.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -

Vom 23. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 30)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 - wird folgende Entscheidungsformel bekannt gemacht:

  1. "1.

    § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und ist nichtig.

  2. 2.

    § 25 Abs. 3 Satz 7 und § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) sind nichtig."

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg Gesetzeskraft.