Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgLWahlG – Listenvereinigungen

(1) Parteien und politische Vereinigungen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.

(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Anzeige nach § 21 bleibt unberührt.

  2. 2.

    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

  3. 3.

    Über die Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen.

  4. 4.

    Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

  5. 5.

    Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist.

  6. 6.

    Für die Wahl sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen ferner die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.