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§ 8 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 8 BbgLeBiG – Zulassung zum Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität überschreitet. Die Ausbildungskapazität ergibt sich aus

  1. 1.
    der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Stellen und Mittel für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und
  2. 2.
    den personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten der Studienseminare und der Ausbildungsschulen, die für die Gewährleistung einer sachgerechten Ausbildung erforderlich sind.

Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Bedarf besteht, die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten bestimmen.

(2) Ausbildungsschulen sind die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Daneben können auch anerkannte Ersatzschulen Ausbildungsschulen sein.

(3) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die nach Absatz 1 zu bestimmenden Höchstzahlen übersteigt, sind

  1. 1.
    vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. 2.
    vorab bis zu weiteren 15 Prozent der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, einem Lernbereich oder einer Fachrichtung in dem nach Festlegung des für Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,
  3. 3.
    von den verbleibenden Ausbildungsplätzen 65 Prozent nach Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Leistungen und
  4. 4.
    weitere 35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,

zu vergeben.

(4) Lehrkräften an anerkannten Ersatzschulen im Land Brandenburg, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und dort unterrichten, kann die Teilnahme an den Seminaren mit gleichen Rechten und Pflichten zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestattet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Einzelheiten der Einstellungsvoraussetzungen sowie die Festlegung der Höchstzahlen und Bewerbungsfristen einschließlich der Ausschlussfristen,
  2. 2.
    die Umstände und Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen rechtfertigen,
  3. 3.
    die Erfahrungen und Tätigkeiten, die neben der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung bei der Feststellung für die Zulassung berücksichtigt werden können,
  4. 4.
    die Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für die Teilnahme von Lehrkräften gemäß Absatz 6 und
  6. 6.
    die Festlegung der Zahl von Plätzen, die Lehrkräften aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 Abs. 5 für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang zur Verfügung zu stellen sind.