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§ 18 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 4 – Anerkennungen
 

§ 18 BbgLeBiG – Anerkennungen und Feststellungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Anerkennung einer in- oder ausländischen Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung oder einer ausländischen Lehramtsprüfung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 wird ausgesprochen, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramtes im Wesentlichen entsprechen. Für die Anerkennung von Prüfungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind weitere Studien- und Prüfungsleistungen oder eine Erprobung im Unterricht oder eine ergänzende Ausbildung auch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen. Dies gilt entsprechend für die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen gemäß § 17 Abs. 1 sowie für die Anerkennung von Erweiterungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen. Darüber hinaus können Lehrbefähigungen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als weiterhin geltend festgestellt werden.

(2) Eine in einem Land der Bundesrepublik Deutschland durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erworbene Befähigung für ein Lehramt wird anerkannt und einem Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet. Die Anerkennung und Zuordnung erfolgen nur bei Einstellung in den Schuldienst des Landes Brandenburg.

(3) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen, die einen Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet, können nach einer mindestens einjährigen Unterrichtspraxis ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Die Teilnahme kann mit Auflagen gemäß Absatz 1 Satz 2 verbunden werden.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann, sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, Ausbildungsplätze im Rahmen der Ausbildungskapazitäten gemäß § 8 für Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung zur Verfügung stellen. Voraussetzung für die Zulassung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist eine Hochschulprüfung in mindestens einem Fach, das einem Unterrichtsfach im Land Brandenburg entspricht, und dass Art und Umfang des Studiums eine fachgerechte Ausbildung in einem weiteren Unterrichtsfach im Vorbereitungsdienst ermöglichen. Satz 2 gilt entsprechend bei einer Hochschulprüfung in einer Fachrichtung. Die Einstellung kann mit Auflagen gemäß Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme einer Erprobung im Unterricht verbunden werden.

(5) Die Geltung und Anerkennung von Lehrbefähigungen von Lehrkräften aus Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes richtet sich nach der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung.

(6) Die Befähigung für ein Lehramt, die eine Bewerberin oder ein Bewerber durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nur gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes festgestellt werden. § 16 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(7) Für ein Lehramt gemäß § 2 Nr. 3 kann eine Anerkennung gemäß Absatz 1 ausgesprochen werden oder eine Teilnahme am Vorbereitungsdienst gemäß den Absätzen 3 oder 4 erfolgen, wenn an die Stelle eines allgemein bildenden Faches eine affine Fachrichtung tritt.