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§ 12 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 3 – Fort- und Weiterbildung
 

§ 12 BbgLeBiG – Fortbildung der Lehrkräfte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, der Festigung und der Erweiterung der in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen des Berufs inhaltlich anzupassen.

(2) Die Lehrkräfte sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet. § 67 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Bei der inhaltlichen Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung sollen Gesichtspunkte der schulischen Qualitäts- und Personalentwicklung zum Tragen kommen. Maßnahmen der Personalenwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Fortbildungstätigkeiten sowie für Funktionen in den Schulbehörden. Träger der staatlichen Fortbildung sind Schulen, staatliche Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg sowie das Landesinstitut für Lehrerbildung.

(3) Für Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellte Veranstaltungen anderer Träger kann den teilnehmenden Lehrkräften nach den jeweils geltenden Vorschriften Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung gewährt werden. Fortbildungsveranstaltungen können auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz angerechnet werden.