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§ 11 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 11 BbgLeBiG – Landesschulbeirat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

Der Landesschulbeirat berät das für Schule zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Lehrerbildung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium sowie die an der Lehreraus- oder -weiterbildung beteiligten Hochschulen des Landes sind zu den betreffenden Beratungen einzuladen. § 139 Abs. 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend.