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§ 1 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 1 – Allgemeines
 

§ 1 BbgLeBiG – Aufgabe der Lehrerbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, für die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) an Schulen zu qualifizieren. Sie befähigt dazu, auf erziehungs- und fachwissenschaftlicher Grundlage fachbezogen und fachübergreifend sowie problemorientiert unter Berücksichtigung gesellschaftswissenschaftlicher, lern- und entwicklungspsychologischer Fragestellungen zu arbeiten. Sie befähigt die Lehrkräfte ferner zu verantwortlichem Handeln in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

(2) Die Lehrerbildung stellt mit den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden die Integration von Theorie und Praxis sicher. Sie ist orientiert an den Erziehungs- und Bildungszielen des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentriert sich auf die Vermittlung grundlegender beruflicher Kompetenzen für die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation in den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie in der schulpraktischen Ausbildung. Die Erziehungswissenschaften umfassen Pädagogik, Psychologie und Sozialwissenschaften. Zur Sicherung der Einheit des deutschen Bildungswesens ist die Umsetzung der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Standards und ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen zu gewährleisten. Diese Standards können für unmittelbar verbindlich erklärt werden.

(3) Die Lehrerbildung umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst sowie die Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und die Weiterbildung.

(4) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung haben die staatlichen Einrichtungen der Lehrerbildung sowie die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation).

(5) Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.

(6) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Inhalte sichergestellt ist.