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§ 7 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgLeBiG – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst und besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und die einen Hochschulabschluss nachweisen, der die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Voraussetzungen für einen Einsatz in mindestens zwei Fächern gestattet, können ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Rahmen der Kapazitäten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Staatsprüfung abzulegen. Soweit der Hochschulabschluss nicht den Einsatz in zwei Fächern gestattet, können fehlende Studien- und Prüfungsleistungen durch weitere Studien ergänzt werden. Satz 1 gilt nicht für Personen, die ausschließlich einen Bachelorabschluss erworben haben oder an einer Fachhochschule einen Diplomabschluss, der den Besuch eines Diplomstudienganges mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren erfordert, erworben haben.

(2) Sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, können Ausbildungsplätze im Rahmen freier Kapazitäten für Personen, die einen Hochschulabschluss gemäß Satz 2 nachweisen, zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ein Hochschulabschluss, mit dem die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen für die Ausbildung in mindestens einem Unterrichtsfach nachgewiesen werden, und dass Art und Umfang des dem Hochschulabschluss zugrunde liegenden Studiums die Ausbildung für ein weiteres Unterrichtsfach ermöglicht. Absatz 1 Satz 3 und § 4 gelten entsprechend.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 dauert abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 der Vorbereitungsdienst 24 Monate.