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§ 5 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgLeBiG – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Er wird an Ausbildungsschulen und in den Studienseminaren durchgeführt. Ausbildungsschulen sind die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Daneben können auch anerkannte Ersatzschulen Ausbildungsschulen sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst aufgrund eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums erfolgte, in dem

  1. 1.

    die Regelstudienzeit nach diesem Gesetz unterschritten wird oder

  2. 2.

    keine schulpraktischen Studien absolviert wurden, die im Wesentlichen den Anforderungen an die nach diesem Gesetz oder den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten schulpraktischen Studien entsprechen.

(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt auf Antrag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, wobei Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten für ein

  1. 1.

    Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 zur Lehramtsanwärterin oder zum Lehramtsanwärter und

  2. 2.

    Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar

ernannt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(4) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dass die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule nach § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes befähigt werden, alle Schülerinnen und Schüler individuell so zu fordern und zu fördern, dass diese ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und in Gesellschaft und Beruf Verantwortung für sich und andere übernehmen können. Schwerpunkt in der Ausbildung ist die pädagogische Praxis und deren theoriegeleitete Reflexion.

(5) Die Ausbildung im Studienseminar umfasst insbesondere die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sowie ergänzende Ausbildungsangebote. Die Ausbildung an der Ausbildungsschule besteht aus Ausbildungsunterricht und anderen, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilte selbstständige Unterricht wird auf den Stellenbedarf der Ausbildungsschulen nicht angerechnet.

(6) Auf Antrag der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten kann ein zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung in einer Lehrerausbildungseinrichtung, die außerhalb des Landes Brandenburg absolviert wurde, auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden.

(7) Lehrkräfte, die die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gemäß § 4 erfüllen und die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt wurden, können ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Rahmen der Kapazitäten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Staatsprüfung abzulegen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate.

(8) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zuordnung der Fächer der den Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigenden Studienabschlüsse zu Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,

  2. 2.

    die Einzelheiten zu den weiteren Voraussetzungen der Verkürzung, Unterbrechung oder Verlängerung und zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes sowie für die Anrechnung gemäß Absatz 6 und der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst,

  3. 3.

    zu den Ausbildungszielen, Inhalten und der Organisation des Vorbereitungsdienstes und

  4. 4.

    die Bewertung der Leistungen durch die Studienseminare sowie die Beurteilung durch die Ausbildungsschulen.