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§ 15 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgLeBiG – Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg

(1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die

  1. 1.

    Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung sowie dem Befähigungserwerb gemäß Abschnitt 3,

  2. 2.

    Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst,

  3. 3.

    nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen sowie

  4. 4.

    sonstigen Feststellungen und Maßnahmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums zu übertragen.

(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen.

(3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung.