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§ 10 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgLeBiG – Weiterbildung der Lehrkräfte

Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Lehrbefähigungen oder dem Erwerb der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz oder für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder von Zusatzqualifikationen.