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§ 96 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 96 BbgKWahlG – Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 9 dieses Gesetzes die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.

(2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 10 die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.

(3) Erfolgt die Einteilung der Wahlkreise nach §§ 20 und 21 vor der Bekanntgabe des Wahltages, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der zu diesem Zeitpunkt vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung zugrunde zu legen.