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§ 89 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 89 BbgKWahlG – Bestimmung der Bewerbenden

(1) Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortsbeirates oder die Bewerbende oder den Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bestimmen, sofern die Anzahl der in dem betreffenden Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde oder Stadt wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

(2) Sind bei der Wahl des Ortsbeirates drei Mitglieder zu wählen, können auf einem Wahlvorschlag abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 bis zu sechs Bewerbende benannt werden.