Gesetze

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§ 87 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 87 BbgKWahlG – Wahlorgane

Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers zuständig.